 12 Verffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu verffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes ffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, 
    solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung 
   verffentlicht ist.

 14 Entstellung des Werkes
     Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeintrchtigung seines Werkes zu verbieten, 
     die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persnlichen Interessen am Werk zu gefhrden.

 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
     Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes drfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten 
     oder umgestalteten Werkes verffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes,
     um die Ausfhrung von Plnen und Entwrfen eines Werkes der bildenden Knste, um den Nachbau eines Werkes der 
     Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der
     Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Quelle und weitere Gesetzesauszge: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Ich bitte darum diese Gesetze einzuhalten, da sie mit diesem Hinweis rechtskrftig sind. 

ES IST NICHT ERLAUBT TEXTUREN ODER MODELLE FR ANDERE MODS ZU VERWENDEN

